Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Blattmeister UG (haftungsbeschränkt), Steinpfuhlstraße 2, 16515 Mühlenbecker Land OT Zühlsdorf (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) und ihren Kunden (nachfolgend "Auftraggeber" genannt). Sie sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote und gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.

1.2 Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.3 Ausdrücklich widerspricht der Auftragnehmer Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4 Sämtliche gärtnerischen Arbeiten werden nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt.

1.5 Der Auftragnehmer weist auf Verlangen eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nach. Diese Versicherung deckt u.a. Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die durch die Ausführung der Arbeiten entstehen können.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Der Auftragnehmer hält sich an abgegebene Angebote vier Wochen gebunden, ausgenommen sind Materialpreise, Rohstoffe wie z.B. Naturprodukte und Pflanzen, die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung der Auftragnehmer keinen Einfluss ausüben kann.

2.2 Mit der Bestellung von Waren und/oder Bau- und/oder Dienstleistungen erklärt der Auftraggeber verbindlich, diese erwerben zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen.

2.3 Ideen, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen und Angebotstexte sind Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Bei ausbleibender Auftragserteilung sind diese unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, dem Auftraggeber den Planungsaufwand mit einem Stundenverrechnungssatz in Höhe von 100 € zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen, ggf. Schadensersatz geltend zu machen.

2.4 Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung:

  • diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"
  • die VOB/Teil B - "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen"

2.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, gleichwertige Materialien, Pflanzen oder Bauteile zu verwenden, wenn die ursprünglich vorgesehenen nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sind. Der Auftraggeber wird über entsprechende Änderungen informiert.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach dem zugrundeliegenden Vertrag und diesen AGB zu den vertraglichen Leistungen gehören.

3.2 Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. gelieferten Mengen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart wie beispielsweise eine Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen oder nach Selbstkosten vereinbart ist.

3.3 Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung in Höhe von 20% der Auftragssumme zu leisten. Bei größeren Projekten mit einem Auftragsvolumen ab 5.000,00 € wird ein Zahlungsplan mit weiteren Teilzahlungen vereinbart. Die Anzahlung dient insbesondere der Beschaffung projektspezifischer Materialien.

3.4 Der Auftragnehmer behält sich vor, Abschlagszahlungen nach Baufortschritten und/oder Materiallieferungen zu verlangen. Werden diese nicht verlangt, bleiben bis zur Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung sämtliche gelieferten Materialien im Besitz des Auftragnehmers.

3.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Erhalt der Waren und/oder Dienstleistungen binnen einer Frist von 15 Tagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.

3.6 Die Zahlung kann per Überweisung oder Kreditkarte erfolgen. Eine Barzahlung ist nur nach vorheriger Vereinbarung und bis zu einem Betrag von 10.000,00 € möglich.

3.7 Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne oder Akkordsätze und/oder die Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten und dergleichen um mehr als 10%, kann jeder Vertragspartner eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises verlangen.

3.8 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Ausführung, Lieferfristen und Notdienst

4.1 Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluss gemeinsam festzulegen. Der Auftragnehmer kann sich nur an die bei der Auftragserteilung als verbindlich zugesagten Ausführungstermine halten.

4.2 Verzögern sich zugesagte Ausführungstermine durch verlängerte Lieferzeiten der Hersteller oder nicht rechtzeitig fertiggestellte Vorleistungen, so ist dieses eine vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Verzögerung. Ebenso kann der Auftragnehmer Verzögerungen aus Witterungsgründen, besonders bei Bodenarbeiten, nicht vertreten.

4.3 Bei Baumpflege-, Baumschnitt- und Fällarbeiten sind witterungsbedingte Verschiebungen besonders häufig und umfassen zusätzlich zu den allgemeinen Verzögerungsgründen insbesondere: Starker Wind oder Sturm, Gewitter, Schneefall, Eisbildung, starker Regen oder andere Wetterphänomene, die eine sichere Ausführung der Arbeiten in der Höhe oder im Umfeld von Bäumen nach Einschätzung des Auftragnehmers nicht zulassen. Der Auftraggeber akzeptiert in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass Sicherheitsaspekte Vorrang vor vereinbarten Terminen haben und Arbeiten ggf. kurzfristig abgesagt oder unterbrochen werden müssen.

4.4 Bei der Ausführung sämtlicher Tätigkeiten hält sich der Auftragnehmer an die anerkannten Regeln der Technik und richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag.

4.5 Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht liegen – ausgenommen bei Gefahr in Verzug – allein beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber wird davon absehen, den Mitarbeitern des Auftragnehmers Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von dadurch entstandenen Nachteilen frei.

4.6 Der Auftragnehmer bietet für den Baumdienst einen Notdienst an, der in dringenden Fällen auch nachts, an Wochenenden und an Feiertagen zur Verfügung steht. Für Einsätze außerhalb der regulären Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 8:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage) wird ein Notdienstzuschlag in Höhe von 50% auf den regulären Stundensatz erhoben. Zusätzlich kann eine Anfahrtspauschale berechnet werden. Ein Notfall liegt vor, wenn durch den Zustand eines Baumes eine akute Gefahr für Personen, Gebäude oder andere Sachwerte besteht oder ein erheblicher Folgeschaden zu erwarten ist, wenn nicht umgehend gehandelt wird.

4.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeignete Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten bleibt beim Auftragnehmer.

4.8 Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten unter Berücksichtigung der geltenden Umweltschutzrichtlinien aus. Die Entsorgung von Materialien und Abfällen erfolgt gemäß den aktuellen gesetzlichen Vorschriften. Mehrkosten, die durch nach Vertragsabschluss in Kraft tretende Umweltauflagen entstehen, trägt der Auftraggeber.

5. Beschaffenheit und Gewährleistung

5.1 Sämtliche Maße sind Cirka-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.

5.2 Beim Handel mit Naturprodukten können Formen und Farben von den als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen) abweichen. Sie mindern, ebenso wie evtl. Ausblühungen bei Betonstein u.a. sowie deren Maßtoleranzen oder Einschlüssen, weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft und berechtigen nicht zur Beanstandung.

5.3 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

5.4 Die Gewährleistungsfrist für alle Leistungen beträgt bei Verträgen mit Verbrauchern 24 Monate, bei Verträgen mit Unternehmern 6 Monate, beginnend mit der Abnahme.

5.5 Bei der Installation und Wartung von Bewässerungsanlagen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Frost- oder Trockenschäden, die durch extreme Witterungsbedingungen entstehen. Die ordnungsgemäße Einwinterung und Frühjahrsaktivierung ist, sofern nicht gesondert beauftragt, Aufgabe des Auftraggebers. Für Schäden an der Anlage durch unsachgemäße Nutzung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

6. Fertigstellungspflege und Anwachsgarantie

6.1 Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie bzw. Gewährleistung setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Auftraggeber außerhalb der vom Auftragnehmer übernommenen Pflegeleistung voraus.

6.2 Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie und der Gewährleistung ausgenommen, obgleich der Auftragnehmer stets versucht, solche Ereignisse zu beobachten, um diesen gegebenenfalls entgegenwirken zu können.

6.3 Die Fertigstellungspflege wird durch DIN 18916 geregelt und ist Bestandteil der Pflanzung. Sie wird als gesonderte Position im Angebot festgehalten. Wird die Fertigstellungspflege nicht vereinbart, entfällt auch die Gewährleistung auf das Anwachsen der Pflanzen.

6.4 Die Fertigstellungspflege beinhaltet folgende Maßnahmen:

  • Wässern und Düngen nach fachlichen Erfordernissen
  • Pflanzen-, Gehölz- und Rasenschnitt
  • Beseitigung unerwünschten Aufwuchses
  • Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten
  • Nachsaat, Ergänzung von Bodendeckern und Beseitigung abgestorbener Pflanzen
  • Bei Dachgärten und Vegetationsflächen auf dem Bauwerk sind zusätzliche Kontrollen und Pflegemaßnahmen je nach Bedarf durchzuführen

6.5 Der Auftragnehmer gewährleistet die sortentypische Entwicklung der gelieferten und gepflanzten Gewächse nur im Rahmen einer vereinbarten Fertigstellungspflege. Für Ausfälle durch Schädlingsbefall, extreme Witterungseinflüsse, unsachgemäße Behandlung durch den Auftraggeber oder Dritte sowie Wildverbiss wird keine Haftung übernommen. Bei berechtigten Reklamationen erfolgt einmaliger kostenloser Ersatz, sofern die gleiche Pflanzenart und -qualität noch verfügbar ist.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1 Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o.ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig, unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Dazu zählen auch Unterlagen über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche bekannten unterirdischen Leitungen, Kabel, Rohre, Tanks, Hohlräume, Zisternen oder andere unterirdische Anlagen vor Beginn der Arbeiten präzise anzuzeigen. Sollte dies nicht oder nicht vollständig geschehen, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden an nicht angezeigten unterirdischen Anlagen, insbesondere im Rahmen von Wurzelarbeiten oder Fällarbeiten.

7.2 Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden.

7.3 Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der Auftragnehmer freien Zugang zum Auftragsobjekt, zum Bestimmungsort der Lieferung bzw. zur Baustelle hat.

7.4 Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.

7.5 Bei Baumpflege-, Baumschnitt- und Fällarbeiten hat der Auftraggeber die Verpflichtung, den Auftragnehmer über alle für die Ausführung der Arbeiten relevanten Umstände zu informieren, insbesondere über Nistplätze, Naturschutzauflagen, vorhandene Genehmigungen zur Baumpflege oder Fällung oder sonstige Einschränkungen, die bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen sind. Sollte der Auftragnehmer aufgrund fehlender oder fehlerhafter Informationen mit behördlichen Auflagen konfrontiert werden oder Bußgelder zahlen müssen, ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet.

7.6 Der Auftraggeber hat für die Abnahme einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der bei Abwesenheit des Auftraggebers zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten und zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.

7.7 Werden bei Arbeiten auf dem Grundstück des Auftraggebers Gegenstände von historischem oder anderem erheblichen Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Solche Gegenstände verbleiben im Eigentum des Auftraggebers, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

8. Abnahme

8.1 Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber in geeigneter Weise (schriftlich, mündlich vor Ort oder ähnliches) angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der Meldung über die Fertigstellung der Leistung.

8.2 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B § 7 trägt.

8.3 Bei Teilabnahmen stehen dem Auftragnehmer Teilzahlungen zu, die dem Wert der abgenommenen Leistung entsprechen.

8.4 Bei Pflanzungen kann erst nach geraumer Zeit eine Abnahme stattfinden, da erst dann beurteilt werden kann, ob alle Pflanzen ordnungsgemäß angewachsen sind. Um einen abnahmefähigen Zustand zu erreichen, müssen die Pflanzungen bis zum Erreichen dieses Zustandes vom Auftragnehmer gepflegt werden (Fertigstellungspflege).

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis bleiben die vom Auftragnehmer gelieferten Waren sein Eigentum. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln.

9.2 Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen neuen Sache verbunden oder vermischt und ist hierbei die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilig Miteigentum überträgt, soweit ihm die Hauptsache gehört. Bei einer Verbindung der Baumaterialien mit einem Grundstück gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Haftung

10.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch seine eigene Fahrlässigkeit oder Vorsatz sowie durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Erfüllungsgehilfen entstehen.

10.2 Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

10.3 Bei Baumpflege-, Baumschnitt- und Fällarbeiten haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die durch nicht erkennbare innere Schäden des Baumes, versteckte Fremdkörper im Baum oder unvorhersehbare Reaktionen des Baumes während der Arbeiten entstehen, sofern der Auftragnehmer die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik und mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt hat. Gleiches gilt für Folgeschäden, die durch herabfallende Äste, Stammteile oder andere Baumteile verursacht werden und die trotz fachgerechter Arbeit nicht verhindert werden können.

10.4 Für Mängel an Baustoffen, Bauteilen, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen.

10.5 Die Haftung nach Art. 82 DSGVO bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bleibt unberührt.

11. Besondere Bestimmungen für Baumpflege, Baumschnitt und Fällarbeiten

11.1 Gefährdungsbeurteilung von Bäumen: Bei einer Begutachtung, Untersuchung oder Beurteilung von Bäumen, gleich welcher Art, stellt dies stets nur eine Momentaufnahme dar. Eine hundertprozentige Sicherheit bei der Beurteilung von Bäumen kann nicht gewährleistet werden, da nicht alle Schäden (insbesondere Innenschäden, Wurzelschäden etc.) ohne technische Hilfsmittel erkennbar sind. Gutachten, Gefährdungsanalysen und Befundberichte werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, können jedoch keine Garantie für die vollständige Ermittlung aller Risiken geben. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aufgrund von zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht erkennbaren Mängeln entstehen.

11.2 Entsorgung von Baumschnitt: Die Entsorgung des bei Baumpflege-, Baumschnitt- und Fällarbeiten anfallenden Materials (Stammholz, Äste, Laub, Zweige etc.) ist im Angebotspreis inkludiert, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders vermerkt. Die Art der Entsorgung liegt im Ermessen des Auftragnehmers und erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

11.3 Besondere Genehmigungen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Durchführung von Baumfällungen und wesentlichen Eingriffen in den Baumbestand die erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Kosten für diese Genehmigungen trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Rechtmäßigkeit von Fällungen oder Eingriffen in den Baumbestand, die auf Anweisung des Auftraggebers erfolgen.

11.4 Bei Unfällen oder Notfällen mit Bäumen ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne vorherige Genehmigung des Auftraggebers alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren abzuwenden und Schäden zu begrenzen. Die Kosten für solche Notmaßnahmen trägt der Auftraggeber.

12. Datenschutz

12.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Erfüllung des Vertrages gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie unter Berücksichtigung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen gespeichert.

12.2 Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit.

12.3 Der Auftraggeber hat das Recht, bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

12.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fotos der durchgeführten Arbeiten für eigene Werbezwecke zu nutzen, sofern keine Rückschlüsse auf die Person oder das Grundstück des Auftraggebers möglich sind. Der Auftraggeber kann diesem Recht widersprechen.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers. Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ebenfalls der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

13.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.

13. Stornierungsbedingungen

13.1 Bei Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber fallen folgende Stornierungsgebühren an:

  • Bei Stornierung bis 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Ausführungstermin: 10% der Auftragssumme
  • Bei Stornierung 7 bis 13 Kalendertage vor dem vereinbarten Ausführungstermin: 30% der Auftragssumme
  • Bei Stornierung 3 bis 6 Kalendertage vor dem vereinbarten Ausführungstermin: 50% der Auftragssumme
  • Bei Stornierung weniger als 3 Kalendertage vor dem vereinbarten Ausführungstermin: 75% der Auftragssumme

13.2 Bei Baumpflege-, Baumschnitt- und Fällarbeiten, für die der Auftragnehmer bereits spezielle Ausrüstung, Genehmigungen oder Vorbereitungen getroffen hat, fällt bei einer Stornierung unabhängig vom Zeitpunkt mindestens eine Stornierungsgebühr in Höhe der nachweislich entstandenen Kosten an.

13.3 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer durch die Stornierung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

14. EU-Streitschlichtung und Verbraucherschlichtung

14.1 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

14.2 Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

15. Salvatorische Klausel

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: Mai 2025

Blattmeister